§ 1 Grundsätze des Rechtsschutzes
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unentgeltlich Rechtsberatung und Rechtsschutz im Rahmen dieser Richtlinien unter Zugrundelegung des abgeschlossenen Rahmenvertrages mit einem Rechtsschutzversicherer. Die versicherten Leistungen sind:
§ 2 Begriff des Rechtsschutzes
§ 3 Umfang des Rechtsschutzes
Rechtsschutz wird für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen Tätigkeit eines Mitgliedes stehen.
Verfahrensrechtsschutz besteht im Arbeitsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Der Verfahrensrechtsschutz beinhaltet weiter den Sozialgerichtsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
§ 4 Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes
Verfahrensrechtsschutz wird nur nach einer ordnungsgemäßen Mitgliedschaft und nach entsprechender Entrichtung der Mitgliedsbeiträge gewährt. Die Gewährung des Rechtsschutzes unterliegt einer Wartezeit von 6 Monaten nach Beitritt.
§ 5 Durchführung des Rechtsschutzes
Der Rechtsschutz aus prozessualen Gründen wird auf Antrag des Mitgliedes und nach Zusage der Übernahme der Kosten durch den Rechtsversicherer (§ 7 dieser Ordnung) durch den Vorstand beschlossen.
§ 6 Rechtsschutzkosten
Die mit dem Rechtsschutzversicherer vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von zur Zeit 400 € je Rechtsschutzfall wird vom Mitglied übernommen. Der Vorstand prüft in jedem Einzelfall ob und in welcher Höhe der VkM einen Zuschuss zur Selbstbeteiligung gewährt. Dabei ist das Einkommen und die Dauer der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Der Zuschuss darf höchstens 50% der Selbstbeteiligung betragen. Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.
§ 7 Haftung
Ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nur dann, wenn die Rechtsschutzversicherung ihre Zusage gemacht hat. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.
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