Satzung des Verbandes für Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und in der Diakonie in Hessen in der aktuell gültigen Fassung vom 20.09.2023

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen der mit dem kirchlichen und diakonischen Dienst verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten der Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), der Evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck (EKKW) und im Diakonischen Werk in Hessen (DH). Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

 

a) Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Vergütungs- und Versorgungsregelungen sowie des Mitarbeitervertretungsrechts, unter anderem durch Führen von Tarifverhandlungen, Abschluss von Tarifverträgen bzw. Mitentscheidung bei der diesbezüglichen Rechtsetzung;

 

b) Mitwirkung bei der Gestaltung des Kirchenbeamtenrechts;

 

c) Unterstützung der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

 

d) Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter im Arbeits- und Sozialrecht;

 

e) Unterstützung bei Fragen zum Arbeitsrecht;

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 01.04.1969 unter dem Namen „Verband kirchlicher Arbeitnehmer in der Evangelischen Kirche und im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau (VkA) gegründete Verband führt den Namen „Verband für Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck und im Diakonischen Werk in Hessen (VKM-HNKW)“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Verbänden

 

(1) Der Verein kann sich zur Erreichung seiner Ziele mit anderen Verbänden und Vereinen zusammenschließen oder mit ihnen und Gewerkschaften Tarifgemeinschaften oder Verhandlungsgemeinschaften bilden.

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

 

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen der EKHN, der EKKW und des DH (Angestellte, zur Ausbildung Beschäftigte, Diakonissen, Diakoninnen und Diakone, Beamtinnen und Beamten und Ruheständler) als persönliche Mitglieder; und

 

b) Berufsverbände im Bereich der EKHN, der EKKW und des DH als korporative Mitglieder.

 

(2) Die persönlichen Mitglieder sind Einzelmitglieder des VKM-HNKW.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist unter Angabe des Beginns schriftlich beim VKM-HNKW zu beantragen. Berufsverbände fügen dem Antrag auf korporative Mitgliedschaft ihre Satzung bei.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antrag-steller schriftlich mitzuteilen.

Bei Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft durch den Vorstand entscheidet auf Antrag des Betroffenen die Hauptversammlung.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die persönliche Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a) Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beim Vorstand zu erklären ist;

 

b) Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen – insbesondere auch nach § 7 dieser Satzung – dem Verein gegenüber trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt oder wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Verbleiben im Verein dessen Bestrebungen zuwiderläuft. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit, über einen etwaigen Einspruch die Hauptversammlung;

 

c) Tod des Mitglieds.

 

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Anschluss an ein kirchliches oder diakonisches Dienstverhältnis wegen Bezugs von Rente, Vorruhestandsbezügen oder Versorgungsleistungen ausscheiden leisten einen geringeren Mitgliedsbeitrag.

 

(3) Die Korporative Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Austritt, der schriftlich bis zum 31.03. mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand zu erklären ist;

 

b) Auflösung oder Aufhebung des angeschlossenen Berufsverbandes;

c) Ausschluss, der von der Hauptversammlung zu beschließen ist.

 

Bei Beendigung der korporativen Mitgliedschaft des angeschlossenen Berufsverbandes endet die Einzelmitgliedschaft seiner Mitglieder im VKM-HNKW.

 

Die Mitgliedschaft von persönlichen Mitgliedern im Sinne von §4 Absatz 1 Buch-stabe a wird hiervon nicht berührt.

 

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein heraus-zugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein An-spruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Der VKM-HNKW erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt wird.

 

Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr (§2 Absatz 3) im Voraus zu zahlen

 

§ 8 Gliederung des Vereins

Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten können Vereinsgruppen gebildet werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a) Die Hauptversammlung

b) Der Vereinsvorstand.

 

§ 10 Der Hauptversammlung

 

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2) Der Hauptversammlung gehören an:

 

a) die anwesenden persönlichen Mitglieder,

 

b) die Delegierten der korporativen Verbände,

 

c) die Mitglieder des Vereinsvorstandes.

 

(3) Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

 

Der Vorstand lädt dazu unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein.

Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

Jedes persönliche Mitglied hat das Recht, mit Sitz und Stimme an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Die korporativen Mitglieder werden durch Delegierte mit Sitz und Stimme vertreten. Diese werden von den jeweiligen Korporationen nach eigenem Verfahren ermittelt. 

 

Mitglieder des Vereinsvorstandes nehmen kraft ihres Amtes an der Hauptversammlung teil.

 

(4) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der persönlichen Mitglieder dies beantragen.

Die Einladungsfrist kann dann auf 1 Woche verringert werden.

 

(5) Der Vorstand organisiert und leitet die Hauptversammlung.

 

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

 

(7) Beschlüsse werden von der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

(8) Über das Ergebnis der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

 

(9) Die Tagungskosten der Hauptversammlung trägt der VKM-HNKW.

 

(10) Teilnahmeberechtigt ohne Stimme sind geladene Gäste.

 

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

Festlegung der Grundsätze für die in § 1 und 3 genannten Aufgaben; Wahl des Vorstandsvorsitzenden oder der Vorstandsvorsitzenden, seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin und der übrigen Vorstandsmitglieder; Nachwahlen für während der Amtszeit ausgeschiedene Vorstandsmitglieder; Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit des Vereinsvorstandes; Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes; Feststellung des Haushaltsplanes; Erledigung der gestellten Anträge; Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr des Vereins gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit; Entscheidung über die Auflösung des VKM-HNKW.

Entscheidung über Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft durch den Vor-stand §6; Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern im Einspruchsfalle (§7 Absatz 1 Buchstabe c).

Abwahl des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 12 Der Vereinsvorstand

 

(1) Dem Vorstand gehören an:

 

a.) der / die Vorsitzende,

 

b.) der / die stellvertretende Vorsitzende

 

c.) bis zu acht weitere Vorstandsmitglieder

 

d) je ein Vorstandsmitglied als Vertreter/in jedes korporativen Mitgliedsverbandes

 

Die korporativen Mitgliedsverbände benennen ihre Vertreter/innen nach eigenem Ermessen. 

 

e.) Vorsitzende und stellv. Vorsitzende sind gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied für den Verein vertretungsberechtigt.

 

(2) Über die Verteilung von Aufgabenressorts für die einzelnen Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung.

 

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neubildung durch die Hauptversammlung bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens vierteljährlich einmal zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

 

(5) Beschlüsse werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(6) In wichtigen Angelegenheiten kann der Vorstand Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Ausschussvorsitzende nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen teil, in denen Angelegenheiten beraten werden, die zum Aufgabengebiet des betreffenden Ausschusses gehören.

 

(7) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die der oder die Vorsitzende zu unterzeichnen hat und die den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist.

 

§ 13 Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des VKM-HNKW. Er ist dabei an die von der Hauptversammlung aufgestellten Grundsätze gebunden.

 

(2) Der Vorstand kann für seine Arbeit Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse wählen Ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte, sofern der Vorstand keinen Vorsitzenden benennt.

 

 

§ 14 Geschäftsstelle / Geschäftsführung

 

Der VKM-HNKW unterhält eine Geschäftsstelle, die hauptamtlich besetzt sein kann. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in einer Geschäftsstellenordnung geregelt.

 

§ 15 Verwendung von Mitteln

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

(4) Bei Dienstgeschäften im Interesse des VKM-HNKW werden die notwendigen Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften der EKHN erstattet. Sonstige Vermögensvorteile dürfen nicht gewährt werden.

 

§ 16 Vereinsordnungen

 

(1) Die Hauptversammlung ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

 

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Rechtsschutzordnung

c) Datenschutzordnung

d) sonstige Ordnungen

 

(2) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss eigene Ordnungen zu erlassen, bspw. die Geschäftsordnung des Vorstandes und die Geschäftsstellenordnung.

 

(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 17 Haftung des Vereins

 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

 

§ 18 Datenschutz im Verein

 

1 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder oder Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. 

 

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutz-gesetztes (BDSG). 

 

(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung kann der Verein eine Datenschutzordnung erlassen. 

 

§19 Auflösung des VKM-HNKW

 

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereines kann vom Vereinsvorstand oder einem Drittel der persönlichen Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung muss mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung beschlossen werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die EKHN oder einen anderen Treuhänder. Das vorhandene Vermögen würde dort sichergestellt mit der Maßgabe, dass dieses bei der Neugründung eines VKM-HNKW, der den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht, wieder zur Verfügung gestellt wird. Falls innerhalb von zwei Jahren keine Neugründung erfolgt, fällt das Vermögen des Vereines an den Arbeitslosenfonds der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.

 

§ 20 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 20.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

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