Rechtsschutzordnung über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsbeistand nach § 3 der Satzung des Verbandes kirchlicher Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche und im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau

§ 1 Grundsätze des Rechtsschutzes

Der Verband gewährt seinen Mitgliedern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unentgeltlich Rechtsberatung und Rechtsschutz im Rahmen dieser Richtlinien unter Zugrundelegung des abgeschlossenen Rahmenvertrages mit einem Rechtsschutzversicherer. Die versicherten Leistungen sind:

  1. Arbeits-/Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich der dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüche.
  2. Sozialgerichtsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.

§ 2 Begriff des Rechtsschutzes

  1. Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz für Mitglieder des VkM Hessen-Nassau.
  2. Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche und mündliche Erteilung und Vermittlung eines Rates und einer Auskunft. Die Mitglieder erhalten Auskünfte und Belehrungen in Rechtssachen nur, wenn sie im Einzelfall darum ersuchen. Rechtsauskünfte sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Im Einzelfall kann der Vorstand des VkM Hessen-Nassau Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt per Beschluss gewähren. Diese Beratung kann höchstens im Umfang eines Beratungsgespräches gemäß § 34 RVG gewährt werden, zur Zeit höchstens 190 €.
  3. Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Mitgliedes in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

§ 3 Umfang des Rechtsschutzes

Rechtsschutz wird für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen Tätigkeit eines Mitgliedes stehen.

Verfahrensrechtsschutz besteht im Arbeitsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.

Der Verfahrensrechtsschutz beinhaltet weiter den Sozialgerichtsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.

§ 4 Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes

Verfahrensrechtsschutz wird nur nach einer ordnungsgemäßen Mitgliedschaft und nach entsprechender Entrichtung der Mitgliedsbeiträge gewährt. Die Gewährung des Rechtsschutzes unterliegt einer Wartezeit von 6 Monaten nach Beitritt.

§ 5 Durchführung des Rechtsschutzes

Der Rechtsschutz aus prozessualen Gründen wird auf Antrag des Mitgliedes und nach Zusage der Übernahme der Kosten durch den Rechtsversicherer (§ 7 dieser Ordnung) durch den Vorstand beschlossen.

§ 6 Rechtsschutzkosten

Die mit dem Rechtsschutzversicherer vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von zur Zeit 400 € je Rechtsschutzfall wird vom Mitglied übernommen. Der Vorstand prüft in jedem Einzelfall ob und in welcher Höhe der VkM einen Zuschuss zur Selbstbeteiligung gewährt. Dabei ist das Einkommen und die Dauer der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Der Zuschuss darf höchstens 50% der Selbstbeteiligung betragen. Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

§ 7 Haftung

Ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nur dann, wenn die Rechtsschutzversicherung ihre Zusage gemacht hat. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.

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